„Die Beschuldigten besaßen im Tatzeitraum eine gültige Bewilligung des Landes Oberösterreich für die Veranstaltung von Glücksspiel, die gemäß dem oben genannten Urteil des OLG München aus gemeinschafts- und verfassungsrechtlicher Sicht als behördliche Erlaubnis im Sinne des § 284 StGB angesehen werden muss.“
Die Staatskasse muss durch Strafverfolgungsmaßnahmen entstandene Schäden entschädigen.