Bern, 24.03.2010 – Der Bundesrat will die Anliegen der Volksinitiative „Für Geldspiele im Dienste des Gemeinwohls“ aufnehmen und zugleich deren Mängel ausmerzen. Er wird deshalb die Volksinitiative zur Ablehnung empfehlen und ihr einen direkten Gegenentwurf gegenüberstellen. Er hat am Mittwoch das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beauftragt, eine entsprechende Botschaft auszuarbeiten.
Am 10. September 2009 hat das Initiativkomitee die Volksinitiative „Für Geldspiele im Dienste des Gemeinwohls“ mit 170 101 gültigen Unterschriften bei der Bundeskanzlei eingereicht. Die Volksinitiative will mit einer Änderung von Art. 106 der Bundesverfassung sicherstellen, dass die von Bund und Kantonen bewilligten Geldspiele dem Gemeinwohl dienen. Die Gewinne der Lotterien und Wetten sollen vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke in den Bereichen Kultur, Soziales und Sport eingesetzt werden. Schliesslich will die Volksinitiative die Kompetenzen von Bund und Kantonen im Bereich der Geldspiele klar abgrenzen.
Mängel der Volksinitiative
Nach Ansicht des Bundesrates schränkt allerdings die Volksinitiative den gesetzgeberischen Handlungsspielraum ein, ohne die Abgrenzungsprobleme zwischen Spielbanken sowie Lotterien und Wetten zu lösen. Die Initiative will zudem die umfassende Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Bereich der Lotterien und Wetten auf die Festlegung von Grundsätzen beschränken. Damit läuft sie den allgemeinen Harmonisierungsbestrebungen zuwider und erschwert eine umfassende und kohärente Geldspielpolitik.
Der Bundesrat will deshalb der Volksinitiative einen direkten Gegenentwurf gegenüberstellen, der von einer aus Vertretern des Bundes, der Kantone, des Initiativkomitees und der betroffenen Kreise zusammengesetzten Projektorganisation ausgearbeitet worden ist. Der Gegenentwurf verwendet wie die Volksinitiative den umfassenden Begriff „Geldspiele“, der neben den Glücksspielen (Lotterien, Wetten und Spielbankenspiele) auch die Geschicklichkeitsspiele einschliesst. Gemäss der vom Bundesrat vorgesehenen neuen Verfassungsbestimmung ist der Bund – unter Berücksichtigung der Interessen der Kantone – im gesamten Bereich der Geldspiele für die Gesetzgebung zuständig. Während der Absatz über die Spielbanken mit der geltenden Verfassungsbestimmung übereinstimmt, verankert ein weiterer Absatz die kantonalen Zuständigkeiten – die Bewilligung und Beaufsichtigung von Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspielen – neu auf Verfassungsstufe.
Gemeinsames Organ koordiniert die Zusammenarbeit
Bund und Kantone werden zudem verpflichtet, durch Erlasse und Aufsichtsmassnahmen einen angemessenen Schutz vor den von den Geldspielen ausgehenden Gefahren (Spielsucht, Geldwäscherei, Beschaffungskriminalität und Spielbetrug) sicherzustellen. Die Kantone sind ferner dafür verantwortlich, dass die Erträge aus den Lotterien und Wetten vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke verwendet werden, namentlich in den Bereichen Kultur, Soziales und Sport. Weiter stellt ein Absatz klar, dass die telekommunikationsgestützt durchgeführten Spiele weder dem Bund noch den Kantonen vorbehalten sein sollen. Schliesslich sieht der Gegenentwurf die Schaffung eines gemeinsamen Koordinationsorgans vor, das die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich der Geldspiele erleichtert.