Lotto informiert: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof: bwin darf in Bayern keine Sportwetten anbieten

– Glücksspielstaatsvertrag verfassungs- und europarechtlich zulässig
– Klare Entscheidung gegen die kommerzielle Glücksspielindustrie
– Lotto Bayern begrüßt Entscheidung

München, 7. August 2009. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat bestätigt, dass der kommerzielle Glücksspielanbieter bwin seine Sportwetten nicht in Bayern anbieten darf. Nach dem jetzt bekannt gewordenen Beschluss vom 22. Juli 2009 (Az. 10 C 09.1184 u. 10 CS 09.1185) können die Behörden weiter gegen den in Bayern illegalen Anbieter bwin vorgehen. Daneben können bei illegalen Sportwetten auch die Internet-Zugangsanbieter und die Finanzdienstleister ordnungsrechtlich in Anspruch genommen werden. Der VGH hat nochmals betont, dass der Glücksspielstaatsvertrag sowohl verfassungs- als auch europarechtlich zulässig ist. Er verwies auch darauf, dass das Internetangebot von bwin in allen 16 Bundesländern illegal ist.

„Wir begrüßen die Entscheidung ausdrücklich“, sagte Erwin Horak, Präsident der Bayerischen Lotterieverwaltung und beim Deutschen Lotto- und Totoblock verantwortlich für die staatliche Sportwette ODDSET. „Deutschland ist mit dem gemeinwohlorientierten Staatsvertragsmodell auf dem richtigen Weg. Der VGH hat erneut für Bayern deutlich gemacht, dass die Behörden verstärkt gegen die illegalen Glücksspielanbieter vorgehen können“, so Horak.

Die Regierung von Mittelfranken untersagte bwin, über das Internet öffentliches Glücksspiel anzubieten oder zu bewerben und drohte im Falle der Zuwiderhandlung mit Zwangsgeld in sechsstelliger Höhe. Hiergegen hat bwin Klage eingelegt und vorläufigen Rechtsschutz begehrt. Das Verwaltungsgericht Ansbach hat im vorläufigen Rechtsschutzverfahren die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Hiergegen legte der Freistaat Bayern erfolgreich Beschwerde ein, so dass die Behörden weiter gegen bwin vorgehen können.

Das gemeinwohlorientierte Staatsvertragsmodell dient vorrangig den Zielen des Spielerschutzes und der Suchtprävention. Als erfreuliche Nebenfolge fließt ein Teil der Umsätze der Förderung des Gemeinwohls und des Sports zu. Illegale Glücksspielanbieter halten sich nicht an die Regeln des Glücksspielstaatsvertrages, wodurch auch vielen gemeinnützigen Institutionen Fördergelder aus Glücksspielmitteln verloren gehen. Die Entscheidung des VGH ist ein weiterer wichtiger Schritt auf dem Weg, dem illegalen Glücksspiel endgültig einen Riegel vorzuschieben.