LG Wiesbaden stoppt Zwangsgeld gegen bwin. Erfahren Sie hier, warum ein deutsches Urteil wegen Verstoßes gegen EU-Recht nicht vollstreckt werden durfte.
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Generalanwalt Yves Bot legt in seinen Schlussanträgen dar, dass in Deutschland eine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit bestehender Sportwettmonopole nicht übergangsweise weiter angewendet werden darf, auch wenn nationale Regelungen dies bisher vorsahen. Damit stärkt er die Rechte privater Sportwettenvermittler und betont den Vorrang des EU-Rechts gegenüber nationalem Glücksspielrecht.
Die Schlussanträge des Generalanwalts Bot im Verfahren Winner Wetten (C-409/06) beantworten die Vorlagefrage des Verwaltungsgerichts Köln mit überraschender Eindeutigkeit. Ohne Wenn und Aber bestätigt Bot den ausnahmslosen Vorrang des Gemeinschaftsrechts gegenüber nationalem Recht. Der Generalanwalt folgt damit der Europäischen Kommission, und nicht den Mitgliedstaaten, die durchweg für eine Anerkennung von Ausnahmen plädiert hatten.
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Grundsätzlich ist festzustellen, dass dieses Schlussplädoyer des Generalanwalts in außergewöhnlicher Deutlichkeit die Grenzziehung zwischen europäischem und nationalem Recht hervorhebt. Obwohl der Generalanwalt nämlich offenkundige Zweifel an der Richtigkeit der juristischen Einschätzung des vorlegenden Verwaltungsgerichts Köln äußert und diese im vorliegenden Schlussantrag mit außergewöhnlicher Deutlichkeit hervorhebt, hält er den Europäischen Gerichtshof für veranlasst, die Vorlagefragen unter den fehlerhaften Prämissen des nationalen Gerichts zu beantworten.