Mit Beschluss vom 06.09.2006 – 2 L 200/06 – stellte das Gericht klar, dass nach wie vor die Maßgaben des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 27.04.2005 Geltung haben. Ohne konkrete Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung könne die private Vermittlung von Sportwetten an eu-konzessionierte Unternehmen nicht mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung untersagt werden.