Espelkamp - Noch vor Einlegung der Verfassungsbeschwerde gegen das Bremische Glücksspielgesetz hat die XTiP Sportwetten Shops GmbH gegen die Versagung des Weiterbetriebs ihrer Sportwettbüros in Bremen ab dem 01.07.2023 geklagt.
Espelkamp - Noch vor Einlegung der Verfassungsbeschwerde gegen das Bremische Glücksspielgesetz hat die XTiP Sportwetten Shops GmbH gegen die Versagung des Weiterbetriebs ihrer Sportwettbüros in Bremen ab dem 01.07.2023 geklagt.
Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Bremen hat mit Beschlüssen vom 31. August 2011 (Az. 5 V 514/11 und 5 V 532/11) die Eilanträge von zwei Firmen, die Spielhallen betreiben (Antragstellerinnen) abgelehnt, mit denen diese vorläufige Erlaubnisse für den Betrieb sogenannter Mehrfachspielhallen erstreiten wollten.
In der Hauptsacheentscheidung des VG Bremen vom 10.03.2011 in dem von der Rechtsanwaltskanzlei Kartal geführten Verfahren (5 K 1919/09) hat das Gericht die Untersagungsverfügung der Stadt Bremen aufgehoben. Nunmehr liegen die schriftlichen Entscheidungsgründe vor. Das Gericht nimmt sowohl eine europarechtswidrige als auch verfassungswidrige rechtliche und tatsächliche Ausgestaltung des Glücksspielstaatsvertrages an (S. 5).
Durch Urteil vom 18.12.2008 hat das Verwaltungsgericht Bremen (5 K 3235/07) die Stadtgemeinde Bremen verpflichtet, einem Betreiber eines Sportwettbüros dessen Gewerbeanzeige mit der Tätigkeitsfeld „Vermittlung von Sportwetten“ zu bescheinigen. Dies hatte die Behörde zuvor abgelehnt. Das Verwaltungsgericht Bremen hat sich mit diesem Urteil der mittlerweile ganz herrschenden Rechtsauffassung deutscher Verwaltungsgerichte angeschlossen.
Die uneinheitliche Rechtsprechung in Sachen Sportwetten setzt sich auch nach der Entscheidung des BVerfG weiter fort. Aktuelles Beispiel dafür ist die verwaltungsgerichtliche Entscheidung des VG Bremen: Leitsatz: Die Fussball-Trikot-Werbung für bwin ist rechtmäßig."