Das Verwaltungsgericht Gera stärkt EU-Buchmacher: Internet-Sportwettvermittlung an Anbieter mit EU-Lizenz ist erlaubnisfähig.
Das Verwaltungsgericht Gera stärkt EU-Buchmacher: Internet-Sportwettvermittlung an Anbieter mit EU-Lizenz ist erlaubnisfähig.
Das Verwaltungsgericht Freiburg gab einer Sportwettvermittlerin Recht und ordnete die aufschiebende Wirkung ihrer Klage an – das Monopol bleibt rechtlich umstritten.
Die vollständigen Entscheidungsgründe des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2010 (8 C 15.09) sind nunmehr auf der Webseite www.vewu.com/urteile.php veröffentlicht. Der amtliche Leitsatz der Entscheidung lautet: 1. Wird ein staatliches Sportwettenmonopol errichtet, um die Spielsucht zu bekämpfen und problematischem Spielverhalten entgegenzuwirken, hat sich die Werbung für das staatliche Monopolangebot auf sachliche Informationen über die Möglichkeit zum legalen Wetten zu beschränken.
[ARCHIV 2010] Das OLG München bewilligt Prozeßkostenhilfe für eine Staatshaftungsklage nach Schließung eines Wettbüros und sieht hinreichende Erfolgsaussichten.
Generalanwalt Yves Bot legt in seinen Schlussanträgen dar, dass in Deutschland eine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit bestehender Sportwettmonopole nicht übergangsweise weiter angewendet werden darf, auch wenn nationale Regelungen dies bisher vorsahen. Damit stärkt er die Rechte privater Sportwettenvermittler und betont den Vorrang des EU-Rechts gegenüber nationalem Glücksspielrecht.
Das VG Neustadt/W. stärkt private Sportwetten-Vermittler. Erfahren Sie, warum auch 2009 neu eröffnete Wettbüros vorläufig weiter betrieben werden dürfen.
Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier (ADD) ist mit dem Versuch, Beschlüsse des OVG Rheinland-Pfalz zugunsten von Vermittlern privater Sportwetten abändern zu lassen, beim Verwaltungsgericht Mainz gescheitert. Auch die Untersagung neu eröffneter Annahmestellen darf vorerst nicht vollzogen werden. Das Verwaltungsgericht Mainz schloss sich in zwei Beschlüssen vom 04.09.2009 (6 L 760/09.MZ - Abänderungsverfahren; 6 L 774/09.MZ - Neufall) der Rechtsprechung des VG Koblenz (Beschl. v. 17.03.2009, 5 L 52/09.KO) an und hält damit im Ergebnis an seiner bisherigen Linie fest.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Neustadt (Weinstraße) trägt die gesetzliche Neuregelung des Sportwettemonopols den verfassungs- und europarechtlichen Anforderungen nicht in hinreichendem Maße Rechnung. Mit Beschluß vom 05.03.2008 (5 L 1327/07.NW) hat das Gericht in einem von den Rechtsanwälten Redeker Sellner Dahs & Widmaier geführten Verfahren die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs eines Wettannahmestellenbetreibers wiederhergestellt, der Sportwetten an das in Österreich zugelassene Buchmacherunternehmen Happybet Sportwetten GmbH vermittelt.