Der Bundesgerichtshof (BGH) hat gegen eine Strafbarkeit der Vermittlung von Sportwetten nach § 284 StGB erhebliche verfassungsrechtliche und europarechtliche Bedenken geäußert. Der BGH hat daher ein Strafverfahren gegen einen Sportwettenvermittler eingestellt und die Verurteilung des Angeklagten durch das Landgericht Frankfurt am Main aufgehoben (Beschluss vom 29. November 2006, Az. 2 StR 55/06). Das Landgericht hatte dem Angeklagten vorgeworfen, ohne Erlaubnis Sportwetten einer in London ansässigen Gesellschaft, die (nur) eine nach britischem Recht erforderliche Genehmigung verfüge, vermittelt und sich damit nach § 284 StGB (unerlaubtes Glücksspiel) strafbar gemacht zu haben.