Das Verwaltungsgericht Berlin hat in einem durch die Rechtsanwaltskanzlei KARTAL geführten Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO mit Beschluss vom 07.10.2010, Az. VG 35 L 358.10, den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21.01.2010, Az. OVG 1 57.09, abgeändert und die aufschiebende Wirkung der Klage eines privaten Sportwettenvermittlers gegen eine Untersagungsverfügung des Landes Berlins angeordnet.