Das Thüringische Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 03.12.2008 – 3 EO 565/07 – die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Untersagungsverfügung des Landes gegen bwin bestätigt.* Zuvor hatte schon das Verwaltungsgericht Weimar in diesem Sinne entschieden. Der Beschluss hat über den Sportwettbereich hinausreichende Bedeutung. Der Senat setzt sich darin sorgfältig mit den Problemen der Umsetzbarkeit landesspezifischer Untersagungsverfügungen für den Internetbereich auseinander.