Normalerweise berichten an dieser Stelle Anwälte über aktuelle Gerichtsentscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung, die sie für ihre Mandanten erstritten haben.
Normalerweise berichten an dieser Stelle Anwälte über aktuelle Gerichtsentscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung, die sie für ihre Mandanten erstritten haben.
Wie bereits im Juli berichtet, hat das OLG Karlsruhe mit Urteil vom 11.07.2008 in einem von Rechtsanwalt Dieter Pawlik geführten Strafverfahren die Anwendbarkeit von § 284 StGB für die grenzüberschreitende Sportwettenvermittlung in dem Zeitraum der vom Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 28.03.2006 gesetzten Übergangsfrist verneint. Nunmehr liegen die Entscheidungsgründe vor. Das OLG Karlsruhe lässt die Anwendung von § 284 StGB aus verfassungsrechtlichen sowie aus europarechtlichen Gründen scheitern.
Auch das Oberlandesgericht Karlsruhe hat sich der ständigen Rechtsprechung angeschlossen, wonach die grenzüberschreitende Sportwettenvermittlung an einen innerhalb der EU staatlich konzessionierten Buchmacher während der Übergangszeit nicht strafbar war. Das Amtsgericht Karlsruhe hatte einen Sportwettenvermittler, der Wetten für ein in Malta staatlich konzessioniertes Buchmacherunternehmen vermittelt hat, aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Die dagegen eingelegte Revision hat das OLG Karlsruhe nunmehr als unbegründet verworfen.