Das LG Saarbrücken hat durch Beschluss vom 14. Januar 2010 (5 KLs 2 Js 1096/07 (22/08) die Eröffnung eines strafrechtlichen Hauptverfahrens gegen einen Vermittler von Sportwetten aus Rechtsgründen abgelehnt. Das Gericht verweist in seiner Begründung darauf, dass die Vermittlung von Sportwetten auch für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2008 bis zum 30. April 2008 keinen Straftatbestand erfülle und folglich nicht strafbar sei.