Landgericht Dresden verneint Haftung des Geschäftsführers eines Anbieters von Online-Sportwetten umfassend und vollständig

Ein Artikel von Rechtsanwalt Dr. Arndt Riechers und Rechtsanwalt Can Yurtseven - Melchers Rechtsanwälte

Der Europäische Gerichtshof hatte mit Urteil vom 15.01.2026 in der Rechtssache „Wunner“ unter anderem entschieden, dass in den sogenannten Spielerklagen deliktische Ansprüche gegen Geschäftsführer im Aufenthaltsstaat des klagenden Spielers geltend gemacht werden können, auf diese Klagen allerdings das Recht des Staates anzuwenden ist, in dem der Schaden eingetreten ist.1

Dieses Urteil, das allein Zuständigkeitsfragen betrifft, die Entscheidung über die eigentliche Haftungsfrage der Geschäftsführung eines in Deutschland tätigen Anbieters aber dem deutschen Recht unterwirft, ist von den Glücksspiel-Anbietern allgemein mit Schrecken aufgenommen worden.

Jetzt gibt es eine erste, vielleicht richtungsweisende Entscheidung, die genau das umsetzt, was der EuGH formuliert hat, nämlich die Frage der vermeintlichen Geschäftsführerhaftung auf Basis des hierfür in Deutschland geltenden Rechts beurteilt - und dann im Ergebnis die Klage eines Spielers gegen den Geschäftsführer des Anbieters eines Online-Casinos in Deutschland abweist (Landgericht Dresden (Az.: 3 O 832/24), Urteil vom 28.01.2026).

Da unmittelbare vertragliche Rechtsbeziehungen zwischen Geschäftsführer und Spieler nicht bestünden, kämen allein deliktische Ansprüche in Betracht. Deren Voraussetzungen werden vom Landgericht Dresden mit fundierter Begründung verneint.

Allein die Organstellung begründe keine Verpflichtung des Geschäftsführers gegenüber Vertragspartnern der Gesellschaft. Für eine Durchgriffshaftung und einen Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB genüge es nicht, dass der Geschäftsführer eine Pflicht verletzte und einen Vermögensschaden beim Gesellschaftsgläubiger hervorrufe. Hinzutreten müsse vielmehr eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben könne.

Eine besondere Verwerflichkeit kann für den in diesem Verfahren von MELCHERS vertretenen Geschäftsführer eines in Malta lizenzierten Anbieters gerade nicht angenommen werden.

Selbst wenn sich der Geschäftsführer hinsichtlich seiner Annahme der Wirksamkeit von Verträgen über Sportwetten, die ohne eine in Deutschland erforderliche Konzession abgeschlossen worden seien, in einem Irrtum befunden haben sollte, lasse dieser Irrtum aber „keinen Schluss auf ein vorsätzliches sittenwidriges, ein durchgriffrechtfertigendes Verhalten des Beklagten gegenüber den Gesellschaftsgläubigern zu.“ Dies gelte umso mehr, als auch der Bundesgerichtshof und mehrere Oberlandesgerichte vorab Entscheidungsgesuche an den EuGH gerichtet hätten.

Mit dieser Entscheidung des Landgerichts Dresden werden die nachteiligen Folgen der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Wunner für Deutschland abgewendet, da trotz bestehender Zuständigkeit deutscher Gerichte für Schadensersatzklagen von Spielern gegen die Geschäftsführung der Anbieter eine materiell-rechtliche Haftung von Geschäftsführern schon dem Grunde nach verneint wird.

Diese für die Geschäftsführer der Anbieter von Online-Glücksspielen und insbesondere Sportwetten sehr erfreuliche Entscheidung kann den Grundstein legen, die Rechtsprechung in Deutschland im Sinne der Geschäftsführer zu prägen und für Klarheit zu sorgen.

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  1. Konkret hat der Europäische Gerichtshof (Az.: C-77/24) aus Anlass einer Vorlage des Österreichischen Obersten Gerichtshofs (OGH, Beschl. v. 11.01.2024, Az.: 5 Ob 9/24 w – Rechtssache Wunner) entschieden, dass ein deliktischer Schadensersatzanspruch gegen die Geschäftsführer einer Gesellschaft aufgrund des Verstoßes gegen ein nach nationalem Recht bestehendes Verbot, der Öffentlichkeit Glücksspiele anzubieten, ohne über eine entsprechende Konzession zu verfügen, nicht zu den außervertraglichen Schuldverhältnissen i. S. v. Art. 1 Abs. 2 lit. d Rom II-VO gehört, was bedeutet, dass wegen Nichteingreifens der dortigen Ausnahme sich die Zuständigkeit nach dem Ort des Schadenseintritts i. S. v. Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO richtet, den der EuGH gleichzeitig als in dem Mitgliedsstaat als eingetreten ansieht, in dem der Spieler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und auf eine solche unerlaubte Handlung das Recht des Staates anzuwenden ist, in dem der Schaden eintritt, unabhängig davon, in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind (aaO., Rdn. 36). ↩︎