Die uneinheitliche Rechtsprechung in Sachen Sportwetten setzt sich auch nach der Entscheidung des BVerfG (Urt. v. 28.03.2006 - Az.: 1 BvR 1054/01) weiter fort. Aktuelles Beispiel dafür ist die strafrechtliche Entscheidung des LG Berlin: LG Berlin (Beschl. v. 31.07.2006 - Az.: 526 Qs 190/06): Leitsätze: 1. Das Vermitteln von privaten Sportwetten an einen ausländischen Anbieter ist straflos, da keine inländische Veranstaltung eines Glücksspiels vorliegt.