Mit Beschluss vom 22.05.2007 (Aktenzeichen Qs 62/07) hat die erste Strafkammer des Landgerichts Aschaffenburg einen zuvor ergangenen Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts Obernburg vom 16.02.2007 aufgehoben und die Herausgabe eines sichergestellten Cashpoint-Wettspielautomaten der Marke „Tipomat“, sowie die Herausgabe des sichergestellten Bargeldes an den zu Unrecht Beschuldigten veranlasst. Der Beschuldigte hatte im Januar 2007 in seiner Gaststätte einen Internet-Terminal der Marke Tipomat betrieben.