Das LG Köln hat entschieden, dass iVm. mit dem nordrhein-westfälischen Sportwettengesetz gegen die EU-Grundfreiheiten verstößt und somit keine wirksame Grundlage für eine Verurteilung darstellt..(...) die Strafvorschrift des iVm den Vorschriften des Sportwettengesetz NW mit Blick auf die Gambelli-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 06.11.2003 mit Gemeinschaftsrecht nicht zu vereinbaren und damit als Grundlage für eine Strafbarkeit des Betroffenen ausscheidet.