Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 04.07.2006 (1 BvR 138/05) deutlich gemacht, dass die derzeitige Ausgestaltung des staatlichen Sportwettmonopols nicht nur in Bayern, sondern auch in Baden-Württemberg mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar ist. „Allerdings fehlt es auch im baden-württembergischen Staatslotteriegesetz an Rege-lungen, die eine konsequente und aktive Ausrichtung des in Baden-Württemberg zu-lässigen Sportwettangebots am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und Be-kämpfung der Wettsucht materiell und strukturell gewährleisten (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, a.a.O.)“