Gestützt auf die Gambelli-Entscheidung des EuGH hat nunmehr kürzlich das Amtsgericht Heidenheim in einem Beschluss vom 4. Dezember 2003 eine Strafbarkeit nach § 284 StGB in einem einen anderen österreichischen Buchmacher betreffenden Fall und eine Eröffnung des Hauptverfahrens (Strafverfahren) ausdrücklich abgelehnt. Die deutschen Angeschuldigten betrieben in diesem Fall ein Ladenlokal (Wettbüro), in dem Wetten mit einem österreichischen Buchmacher abgeschlossen werden konnten.