Den Verfasser erreichen seit einiger Zeit immer wieder Informationen und auch Anfragen von Mandanten mit Glücksspielbezug, wonach es zu Hausdurchsuchungen in glücksspielstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren gekommen ist.
Den Verfasser erreichen seit einiger Zeit immer wieder Informationen und auch Anfragen von Mandanten mit Glücksspielbezug, wonach es zu Hausdurchsuchungen in glücksspielstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren gekommen ist.
Das Landgericht Hof hat einen Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Hof aufgehoben, in welchem die Durchsuchung eines Sportwettvermittlungsbüros und die Beschlagnahme von Beweismitteln angeordnet wurden. Das LG hat entschieden, dass in Anbetracht der unklaren Rechtslage eine Hausdurchsuchung unverhältnismäßig ist. Dies gelte auch nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (1 BvR 1054/01). Das Bundesverfassungsgericht habe die Frage der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 284 StGB gerade offen gelassen.