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Verwaltungsgericht Neustadt (W.) ändert Rechtsprechung zugunsten privater Sportwetten: rheinland-pfälzische Neuregelung nach GlüStV verfassungswidrig

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Neustadt (Weinstraße) trägt die gesetzliche Neuregelung des Sportwettemonopols den verfassungs- und europarechtlichen Anforderungen nicht in hinreichendem Maße Rechnung. Mit Beschluß vom 05.03.2008 (5 L 1327/07.NW) hat das Gericht in einem von den Rechtsanwälten Redeker Sellner Dahs & Widmaier geführten Verfahren die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs eines Wettannahmestellenbetreibers wiederhergestellt, der Sportwetten an das in Österreich zugelassene Buchmacherunternehmen Happybet Sportwetten GmbH vermittelt.

18. März 2008

Oberlandesgericht Düsseldorf: Staatliches Lotterie- und Sportwettenmonopol ist nicht gerechtfertigt

Der 1. Kartellsenat des Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat mit Beschluss vom 3. März 2008 (Az. VI-Kart 19/07 (V)) Anträge des Landes Rheinland-Pfalz (RP) und der Firma Lotto Rheinland-Pfalz GmbH gegen ein Zusammenschlussverbot des Bundeskartellamtes zurückgewiesen. Das OLG bezweifelt in den Entscheidungsgründen grundlegend die Zulässigkeit eines staatlichen Monopols und fordert unter Verweis auf die Rechtsauffassung der Europäischen Kommission die europaweite Ausschreibung der bislang der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH erteilten Glücksspielgenehmigung.

14. März 2008

Gesetz zur Änderung der gesetzlichen Grundlagen des Thüringer Glücksspielwesens

Mit dem Gesetzesentwurf werden die zulässige Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspielen im Freistaat geregelt. Mit Urteil vom 28.03.2006 - 1BvR 1054/01 - (NJW 2006, S1261 ff.) hat das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungsmäßigkeit des bayerischen Staatsmonopols für die Veranstaltung von Sportwetten entschieden. Die derzeitige Regelung wird von dem Gericht zwar als unvereinbar mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit bewertet.

6. August 2007

Sächsischer Landtag: Gesetz zum Glücksspielstaatsvertrag

Der Staatsvertrag beinhaltet Regelungen für die Veranstaltung, die Durchführung und die gewerbliche Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen; er enthält ergänzende Regelungen zu den öffentlichen Spielbanken. Aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 zum Sportwettenmonopol des Staates haben die Regierungschefs der Länder am 13.12.2006 den Entwurf des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland zur Kenntnis genommen.

6. August 2007

Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zum Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland

Das Bundesverfassungsgericht hat in dem Urteil vom 28. März 2006 (1 BvR 1054/01) festgestellt, dass das staatliche Monopol für die Veranstaltung von Sportwetten in der seinerzeitigen Ausgestaltung nicht mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 des Grundgesetzes vereinbar war. Das Gericht hat aber ein staatliches Sportwettenmonopol zur Wahrung wichtiger Gemeinwohlziele ausdrücklich für zulässig erklärt, wenn es durch zusätzliche gesetzliche Regelungen konsequent auf die Bekämpfung von Wettsucht und die Begrenzung von Wettleidenschaft ausgerichtet ist.

3. August 2007

Niedersächsisches Gesetz zur Umsetzung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen

In Niedersachsen ist der Bereich der Lotterien, Ausspielungen und anderen Glücksspiele außerhalb von Spielbanken, dem Automatenspiel und der Pferdewetten im Niedersächsischen Gesetz über das Lotterie- und Wettwesen (NLottG) vom 21. Juni 1997 (Nds. GVBl. S. 289) zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006 (Nds. GVBl. S. 597) und dem Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland (LottStV) vom 18./19. Dezember 2003/19. Januar/09./13. Februar 2004 (Nds. GVBl. 2004 S. 163) geregelt.

3. August 2007

Landtag Mecklenburg-Vorpommern: Entwurf eines Gesetzes zum Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertragsgesetz – GlüStVG M-V)

Mit dem vorliegenden Entwurf eines Zustimmungsgesetzes soll der Glücksspielstaatsvertrag, der den Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland vom 18. Dezember 2003 bis 13. Februar 2004, (GVOBl. M-V S. 259, 391) ersetzt, in Landesrecht transformiert werden. Der Staatsvertrag bedarf deshalb gemäß Artikel 47 Abs. 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern der Zustimmung des Landtages in Form eines Gesetzes.

3. August 2007

Bayerischer Landtag: Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (AGGlüStV)

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 28. März 2006 (Az. 1 BvR 1054/01) entschieden, dass ein staatliches Monopol für Sportwetten mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG nur vereinbar ist, wenn es konsequent am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtet ist. Der Gesetzgeber ist nach dem Urteil verpflichtet, die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten unter Beachtung der sich aus dem Urteil ergebenden verfassungsrechtlichen Vorgaben bis zum 31.12.2007 neu zu regeln.

3. August 2007

Alternativentwurf Schleswig-Holsteins zum Entwurf eines Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland

Die schleswig-holsteinischen Landtagsabgeordneten Arp und Stritzl hatten als Reaktion auf das „Placanica“ Urteil ihren Entwurf für einen Sportwettenstaatsvertrag als Alternative zu dem von der Ministerpräsidentenkonferenz beschlossenen Entwurf eines Staatsvertrages zum Glücksspielwesen vorgelegt (isa-casinos.de berichtete). Nach den norddeutschen Vorstellungen soll durch diesen Staatsvertrag der Bereich der Sportwetten getrennt und ergänzend zum Lotteriestaatsvertrag geregelt werden.

9. März 2007
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