Das OVG Berlin-Brandenburg untermauert abermals seinen bereits mehrfach dargelegten Standpunkt und betont, dass der GlüStV und die Brandenburger Umsetzungsvorschriften im LottGBg verfassungsgemäß und mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind. Explizit negiert es die entgegenstehende Auffassung des VG Berlin. In dem von CBH – Rechtsanwälte geführten Verfahren hat das OVG die Beschwerde der Fa. Bet3000 gegen den Beschluss des VG Potsdam vom 02.04.2008, Az. 3 L 687/07, demgemäß als unbegründet zurückgewiesen.