Staatssekretär Georg Fahrenschon vom Bayerischen Finanzministerium und Staatsssekretär Markus Sackmann vom Bayerischen Wirtschaftsministerium besuchten am Dienstagabend (24.06.) die Spielbank Bad Kötzting.
Staatssekretär Georg Fahrenschon vom Bayerischen Finanzministerium und Staatsssekretär Markus Sackmann vom Bayerischen Wirtschaftsministerium besuchten am Dienstagabend (24.06.) die Spielbank Bad Kötzting.
Hamburg, 14. Juni 2008. Die Bayerische Landesregierung sieht sich mit dem Vorwurf konfrontiert, in eine Spitzelaffäre verwickelt zu sein. Entkräftet werden konnte dieser schwerwiegende Verdacht, der auch Gegenstand einer parlamentarischen Anfrage im Bayerischen Landtag ist, bislang nicht.
Mit Beschluss vom 2. Juni 2008 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) in einem Eilverfahren der Beschwerde des Freistaates Bayern gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts München stattgegeben, mit dem einem privaten Wettbüro ermöglicht worden war, bis zu einer Entscheidung über seine Klage zunächst weiter Sportwetten an einen im EU-Ausland konzessionierten Wettanbieter zu vermitteln.
Die Wettbewerbszentrale war zweitinstanzlich gegen den Freistaat Bayern erfolgreich, der über seine zum Deutschen Lotto- und Totoblock gehörende Staatliche Lotterieverwaltung im großen Umfang gewerblich Sportwetten und Glücksspiele anbietet. Das Oberlandesgericht (OLG) München untersagte dem Freistaat Bayern kürzlich in drei Fällen unlautere Werbung (Az. 29 W 1211/08 – nicht rechtskräftig). Die von der Wettbewerbszentrale angegriffene Werbung, u. a. mit den Aussagen „Spiel mit“ und „Lotto … Aktueller Jackpott: ca. 18 Mio. €…“, stellt nach den Feststellungen des OLG die Höhe des bei der jeweils nächsten Ausspielung möglichen Gewinns unzulässig in den Vordergrund.
Das Bayerische Verwaltungsgericht München (VG München) hat erneut einem Sportwettenvermittler Vollstreckungsschutz, diesmal gegen eine Untersagungsverfügung des Freistaats Bayern gewährt (Beschluss vom 7. April 2008, Az. M 16 08.1128). Der von der Kanzlei ARENDTS ANWÄLTE (www.wettrecht.de) vertretene Vermittler kann damit weiter Verträge über Sportwetten an einen privaten, in der EU staatlich zugelassenen privaten Buchmacher vermitteln.
Das LG München (Urt. v. 11.03.2008 - Az.: 33 O 1694/08) hat entschieden, dass der staatliche Anbieter Lotto Bayern nicht für seine Jackpot-Angebote im Internet werben darf. Wenig überraschend ist, dass ein Urteil bereits wieder einmal instrumentalisiert wird, um die eigene Rechtsmeinung zu untermauern und sämtliche sonstigen Aspekte geflissentlich ignoriert werden. Siehe hierzu die anschauliche Nachricht der staatlichen Lotterieverwaltung Bayern.
Am Ostermontag (24.03.) hatte ein Gast aus dem Main-Tauber-Kreis das ganz große Glück: Gegen 18.00 Uhr erschienen fünf goldene Löwen auf der Gewinnlinie eines Automaten des Bayern-Jackpots in der Spielbank in Feuchtwangen. Der 45jährige freute sich riesig und konnte sein Glück kaum fassen: Er hatte den Bayern-Jackpot geknackt und somit über 283.000 Euro gewonnen.
München, 12. März 2008. Die Staatliche Lotterieverwaltung Bayern darf grundsätzlich über die Höhe auch zweistelliger Jackpots auf Anzeigetafeln vor Annahmestellen sowie in ihrem Kundenmagazin „Spiel mit“ informieren, so die heutige Entscheidung des Landgerichts München I (Az. 33 O 1694/08). Das Gericht wies insoweit entsprechende Verbotsanträge eines gewerblichen Spielvermittlers zurück.
13 Wochen lang konnte man sich bei ISA-CASINOS an den Gewinnspielen beteiligen und Preise im Wert von über 25.000,-- Euro gewinnen. Heute werden die Preise für das Texas Holdem Gewinnspiel, dass über einen ganzen Monat im Januar lief, ermittelt. Für unsere Newsletter Abonnenten ist das Rennen auch gelaufen. 19 Wochenende Reisen für jeweils 2 Personen die von unseren Spielbanken/Casino Partner aus ganz Europa gesponsert wurden, werden heute verlost. Für diese Woche läuft auch zum letzten Mal unser Glückswochenfrage, an der sie sich noch beteiligen können.
Der Verfassungsgerichtshof Bayern (Urt. v. 18.12.2007 - Az.: Vf. 9-VII-05) hat entschieden, dass die Regelungen zur gewerblichen Spielvermittlung verfassungsgemäß sind: Leitsätze: 1. Die Regelungen der gewerblichen Spielvermittlung (§ 14 LotterieStV) verletzten nicht die Bayerische Verfassung. 2. Die Länder sind für diesen Regelungsgehalt sachlich zuständig, da der Bund von seiner Annex-Kompetenz keinen Gebrauch gemacht hat. 3. Die unterschiedliche Behandlung von Glücksspielanbietern einerseits und den gewerblichen Spielvermittlern andererseits...
Die gute Zusammenarbeit zwischen Lotto Bayern und dem Bayerischen Landes-Sportverband fortsetzen und intensivieren wollen Erwin Horak, Präsident von Lotto Bayern (Bild links) und BLSV-Präsident Günther Lommer. Neue Kooperationsansätze seien bereits angedacht, betonten beide anlässlich eines Gedankenaustausches in München. Horak betonte: „Lotto Bayern war immer ein Partner des Sports und wird es auch weiter bleiben!“
Bayern legt einen neuen Gesetzesentwurf zur Ausführung des GlüStV vor. Erfahren Sie hier die Details zur Umsetzung des Bundesverfassungsgericht Urteils.