Das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach hat mit Beschluss vom 11.05.2006 (AN 5 S 06.01412) einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO unter Abänderung eines zuvor durch das erkennende Gericht stattgebenden Be-schlusses vom 23.08.2005 (AN 5 S 05.01408) schlussendlich abgelehnt. Der Antragstellerin, der Betreiberin eines privaten Sportwettbüros, war mit für sofort vollziehbar erklärter Schließungsverfügung vom 18.04.2005 durch die Antragsgegnerin die Vermittlung von Sportwetten an in Bayern nicht er-laubte Wettunternehmen untersagt worden.