Mit Beschluss vom 12.02.2008 – Az: 6 S 1598/07 hat der Verwaltungsgerichtshof in Baden-Württemberg in einem durch die Kanzlei Bongers geführten Verfahren die Berufung gegen ein abweisendes Urteil des VG Karlsruhe (3.Kammer) zugelassen. Das VG Karlsruhe hat zuvor die Klage eines Sportwettvermittlers gegen eine Ordnungsverfügung des RP Karlsruhe abgewiesen und die Berufung gegen das Urteil unverständlicher Weise nicht zugelassen. Dem diesseits gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der VGH Baden-Württemberg nunmehr stattgegeben und dabei ausgeführt: