Mit Urteil vom 09.09.2011 (Az. I-5 O 5/11) hat sich das Landgericht Bochum der einhelligen Rechtsprechung zum Ausschluss von Amts- und Staatshaftungsansprüchen wegen des Verbots nicht erlaubter Sportwetten angeschlossen. In den dezidierten Urteilsgründen befasst sich das LG Bochum mit der Begründetheit eines Anspruches auf Schadenersatz wegen Amtshaftung gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, einem gemeinschaftsrechtlich begründeten Staatshaftungsanspruch und der verschuldensunabhängigen Haftung nach § 39 Abs. 1 b) OBG (NRW).