Am 10. Januar 2006 hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde von 6 Unternehmen zurückgewiesen, die sich mit der Veranstaltung von gewerblichen Spielgemeinschaften befassen. Diese Unternehmer haben sich vornehmlich gegen § 14 Abs. 2 Nr. 2 des Staatsvertrages über das Lotteriewesen in Deutschland (LottStV) gewendet, wonach gewerbliche Spielvermittler „mindestens 2/3 der von den Spielern vereinnahmten Beträge für die Teilnahme am Spiel an den Veranstalter weiterzu-leiten“ haben.
