Das staatliche Wettmonopol muss konsequent am Ziel der Bekämpfung der Wettsucht und der Begrenzung der Wettleidenschaft ausgerichtet sein, um weder die Berufs-, noch die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit unzulässig zu beeinträchtigen. Eine Untersagungsverfügung gegen einen privaten Sportwettenanbieter ist dann bereits in der Übergangszeit bis zum Erlass endgültiger Regelungen verfassungsgemäß.
