Polemik statt Fakten – zur Pressemitteilung vom 05.01.09 der Medizinischen Hochschule Hannover und des Informationsdienstes Wissenschaft

Mit einer deutlichen Zurückweisung unsachlicher Behauptungen reagiert die deutsche Unterhaltungsautomatenwirtschaft auf die Erklärung des Informationsdienstes Wissenschaft und der Medizinischen Hochschule Hannover vom 05.01.09.

So wird behauptet:

„Es stehen mehr Geräte pro Fläche und diese sind häufiger ausgelastet“, erläutert Dr. Wedegärtner, wissenschaftlicher Leiter des Arbeitsbereichs Glücksspielsucht in der Klinik für Psychiatrie, Sozialpsychiatrie und Psychotherapie der MHH. „Bei den heute in Spielhallen verbreiteten Geldspielgeräten kann zudem mit sehr hohen Einsätzen gespielt werden, bis zu 20 Euro pro Ausspielung. In einem fünfsekündigen Moment können so mehrere tausend Euro gewonnen werden. Das schafft einen hohen Anreiz“, sagt Dr. Wedegärtner. „Dieses Glücksspiel ist nach meiner Auffassung in gleichem Maße suchtgefährdend wie das Glücksspiel in Spielbanken. Die gesetzlich vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen für Spieler sind in Spielhallen aber wesentlich schwächer als in Spielbanken.“

Dazu ist festzustellen:

1. Zitat: „Bei den heute in Spielhallen verbreiteten Geldspielgeräten kann zudem mit sehr hohen Einsätzen gespielt werden, bis zu 20 Euro pro Ausspielung. In einem fünfsekündigen Moment können so mehrere tausend Euro gewonnen werden.“

Die bundesrechtlich verankerte Spielverordnung regelt klar: Einsätze, Gewinne sowie Gewinn- und Verlustsummen sind im gewerblichen Spiel stark reguliert. So beträgt der Einsatz maximal 0,20 € in 5 Sekunden und der maximale Gewinn 2 Euro in 5 Sekunden, maximal ist eine Gewinnsumme von 500 € in einer Stunde möglich, der Einsatz pro Stunde ist auf 80,– € begrenzt. Wo hier „mehrere tausend Euro gewonnen werden“ sollen bleibt unklar; denn dies wäre gesetzeswidrig.

2. Zitat: „Dieses Glücksspiel ist nach meiner Auffassung in gleichem Maße suchtgefährdend wie das Glücksspiel in Spielbanken.“

In gewerblichen Spielstätten wird und darf überhaupt gar kein Glücksspiel angeboten werden. Aufgrund der o. g. Beschränkungen gibt es eine klare Trennung zwischen dem limitierten gewerblichen Unterhaltungsspiel mit Geldgewinnmöglichkeit in Spielstätten und dem staatlich angebotenem Glücksspiel in Spielbanken, für das im übrigen keine Beschränkung gilt.

Denn für in Spielstätten und Gaststätten betriebene Geld-Gewinn-Spiel-Geräte (GGSG) ist ausnahmslos eine Bauartzulassung der Physikalisch-Technische-Bundesanstalt (PTB) erforderlich. Ein nachvollziehbares und „ehrliches“ Spiel ist damit garantiert. Die Automaten in den Spielbanken unterliegen dagegen keiner Prüfung oder Zulassung.

3. Zitat: „Es stehen mehr Geräte pro Fläche und diese sind häufiger ausgelastet“.

Die Anzahl der in gewerblichen Spielstätten aufstellbaren Geräte ist auf maximal 12 Geräte begrenzt (ein Gerät pro 12 qm Grundfläche, § 3 Abs.2 SpielV). Eine solche Beschränkung gibt es in den Spielbanken nicht. Dort sind durchschnittlich 100 Automaten, bisweilen sogar 300 und mehr, aufgestellt.

4. Zitat: „Die gesetzlich vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen für Spieler sind in Spielhallen aber wesentlich schwächer als in Spielbanken.“

Der Spielerschutz ist in gewerblichen Spielstätten keine Worthülse und geschweige denn ein neues Thema. Wo anderswo noch über Spielerschutz lamentiert wird, wird Spielerschutz im gewerblichen Unterhaltungsspiel seit mehr als 10 Jahren praktiziert.

a) Der Ausschank von Alkohol ist in gewerblichen Spielstätten seit 1985 untersagt. In Spielbanken kann dagegen Alkohol konsumiert werden. Kontrollverluste werden billigend in Kauf genommen.

b) Weiterhin befindet sich an jedem gewerblichen Geld-Gewinn-Spiel-Gerät (GGSG) seit 1995 eine Info-Telefonnummer der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (0180-1372700).

Bei den Slot-Machines in den Spielbanken fehlt jeder diesbezügliche Hinweis.

c) Seit Anfang der 90iger Jahre schalten GGSG nach einer Stunde ununterbrochenen Spiels automatisch für inzwischen 5 Minuten ab. In dieser Spielpause soll dem länger spielenden Spielgast die Möglichkeit gegeben werden, sein eigenes Spielverhalten zu hinterfragen. Eine Zwangspause / „Abkühlphase“ gibt es an den Slot-Machines der Automatensäle nicht.

d) Eine weiteres Beispiel für Beschränkungen für das gewerbliche Unterhaltungsspiel ist das Verbot jeglicher Jackpotauslobungen (§ 9 Abs.2 SpielV). In den Spielbanken dagegen werden Spielgäste mit Jackpots in siebenstelliger Höhe zum Spielen animiert.

Allein an diesen Beispielen wird deutlich, dass in gewerblichen Spielstätten umfangreiche Spielerschutzmaßnahmen umgesetzt werden. Die Unterhaltungsautomatenwirtschaft begrüßt darüber hinaus jede sachliche Auseinandersetzung mit diesem wichtigen Themenkomplex.