Glücksspielautomaten dürfen lediglich in konzessionierten Spielbanken betrieben werden (Art. 4 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken; Spielbankengesetz; SBG; SR 935.52). Ausserhalb von Casinos sind von der ESBK als Geschicklichkeitsspiele qualifizierte Automaten zulässig, sofern die kantonale Gesetzgebung dies erlaubt.
Zudem dürfen von Bundesrechts wegen bewilligungslos Unterhaltungsautomaten betrieben werden. Vorbehalten bleibt aber das jeweilige kantonale Recht, das den Betrieb von einer Bewilligung abhängig machen oder diesen ganz verbieten kann. Diese Automaten dienen dem reinen Spielvergnügen und der Unterhaltung des Spielers und stellen keinerlei Geld- oder Warengewinn in Aussicht. Typische Geräte sind etwa Flipperkästen, elektronisches Dart, Videokonsolen usw.
Verbotene Spielautomaten ausserhalb von Spielbanken
Der Betrieb von Geldspielgeräten, die von der ESBK weder geprüft noch als Geschicklichkeitsspielautomaten qualifiziert worden sind, ist ausserhalb von konzessionierten Spielbanken verboten.
Verbotene Geldspielgeräte stellen Geld- oder Warengewinne in Aussicht und lassen sich häufig an einer oder mehrerer der folgenden technischen Vorrichtungen erkennen:
- Gewinnauszahlschale und -mechanismus (Hopper)
- Tastenbezeichnung oder -funktionen „BET“ und/oder „HOLD“
- Kreditaufbuchungsfunktion (z.B. über Fernbedienung)
- Kreditlöschtaste (häufig getarnt)
- mehrere mechanische und/oder elektronische Zähler (neben IN auch OUT, CANCEL CREDIT u.ä.)
- Buchhaltungsprogramme (neben IN auch OUT, CANCEL CREDIT u.ä.)
Liste verbotener Geldspielautomaten (PDF)
Quelle: Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK)