Spielgerätesteuer und ihre Folgen

Von Irene Kizina

Das Spielgerätesteueraufkommen der Freien und Hansestadt Hamburg belief sich im Jahr 2005 auf insgesamt 9.729.985 € und lag damit noch um 22.620 € unter dem Spielgerätesteueraufkommen von 1994.

Nach der Erhöhung vom 01. 01. 1995 von DM 300,– auf DM 600,– pro Geldspielgerät/Monat in Spielstätten und von DM 80,– auf DM 200,– pro Gerät/Monat in Gaststätten, waren – nach dem Höchstaufkommen an Spielgerätesteuer im Jahr 1995 in Höhe von 17.198.243 € – die Einnahmen ständig rückläufig. Dies lag zum einen daran, dass Geräte abgebaut und Spielstätten geschlossen wurden, zum anderen die Unternehmen vom Finanzgericht Hamburg Aussetzung der Vollziehung für die Hälfte der fälligen Spielgerätesteuer zugesprochen bekamen. Dieses führte zwar zu einer Verbessung der Liquidität, gleichzeitig belastete es jedoch die Unternehmen, da die Forderungen des Finanzamtes in die Bilanzen eingestellt werden mussten und so zum Teil zu Überschuldungen führten.

In der Zeit vom 01 .01. 1995 bis zum 01. 10. 2004 war ein Geräterückgang von 1.336 Geldspielgeräten in Spielstätten und 1.548 Geldspielgeräten in Gaststätten zu verzeichnen, gleichzeitig sank die Anzahl der Spielstätten von 438 (Stand 1.1.1996) auf 379 ( Stand 31.12.2004). Die Anzahl der steuerpflichtigen Unternehmen ging um 115 zurück. Prozentual machte dieses einen Rückgang von 31,55 der Geräte in Spiel- und 48,28 in Gaststätten sowie um 22,33 % der Steuerpflichtigen aus.

In einem Verfahren vor dem Finanzgericht Hamburg (Az. VII 4/01) wurde bereits durch einen vom Finanzgericht bestellten Sachverständigen festgestellt, dass über einen Zeitraum von 5 Jahren (1995-1999) ZWEIDRITTEL der Hamburger Spielstättenbetreiber Verluste zu verzeichnen hatten. Das Finanzgericht folgte den Ausführungen des Sachverständigen nicht. Die Klage wurde am 30. 06. 2004 vom Finanzgericht abgewiesen. Dieses Verfahren ist jetzt wieder beim Bundesfinanzhof anhängig.

Das Finanzgericht Hamburg hat nun am 26. April 2005 erneut darüber zu entscheiden, ob das Hamburger Spielgerätesteuergesetz verfassungskonform ist oder nicht. Dabei wird sicherlich das neueste Urteil des Bundesverwaltungsgericht Az. 10 C 5.04 vom 13. April 2005 zu berücksichtigen sein. Sollte das Finanzgericht Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Hamburger Spielgerätesteuergesetzes haben, wird es das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht vorlegen müssen.

Auszug aus der Gesamtstatistik des Finanzamtes für Verkehrsteuern u. Grundbesitz in Hamburg Spielgerätesteuerstelle

Stichtag
A Geräte * B Geräte ** Steuerpflichtige

gesamt gesamt gesamt
01.01.95 4.235 3.206 515
09.01.96 4.081 2.886 507
30.12.96 3.360 2.726 495
30.12.97 3.361 2.521 495
30.11.98 3.302 2.335 483
30.12.99 3.293 2.262 484
01.12.00 3.127 2.064 459
31.12.01 3.145 1.947 443
31.12.02 3.026 1.760 421
01.10.04 2.899 1.658 400
Rückgang 1.336 1.548 115
in % 31,55% 48,28% 22,33%

Quelle: Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz in Hamburg

* A Geräte = Geldspielgeräte in Spielhallen
** B Geräte = Geldspielgeräte in Gaststätten