Sächsisches Oberverwaltungsgericht entscheidet über Vergnügungssteuersatzung der Stadt Leipzig

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) hat mit Urteil vom 6. Oktober 2008 in zwei Ver-fahren (Az.: 5 A 237/08 und 5 A 265/08) die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Leipzig für unwirksam erklärt und die erstinstanzlichen Urteile des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 13. Februar 2008 abgeändert.

Die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Leipzig sieht einen Steuersatz von 7,5 % des Spiel-einsatzes vor, wobei der Spieleinsatz die Verwendung von Einkommen und Vermögen durch den Spieler zur Erlangung des Spielvergnügens ist. Wenn der Spieleinsatz in der tatsächlichen Höhe nicht ermittelt werden kann, gilt als Spieleinsatz das dreifache des Einspielergebnisses.

Das OVG kommt zu dem Ergebnis, dass die in der Satzung vorgesehene Erhebung der Ver-gnügungssteuer anhand des Spieleinsatzes dem Charakter der Vergnügungssteuer als Auf-wandssteuer entgegensteht. Dieser ist daher kein tauglicher Steuermaßstab. Der Aufwand des Spielers besteht aus dem Betrag, den er in das Gerät einwirft sowie aus zusätzlichen Gewin-nen, die auf das Punktekonto gebucht werden und zum weiteren Spiel verwandt werden. Die in den Auslesestreifen der Geräte ausgewiesenen und im Satzungsgebiet zur Berechnung der Vergnügungsteuer herangezogenen Positionen „Einwurf“ oder „Einsätze“ sind nicht bereinigt um den auf die Vergnügungssteuer entfallenden Anteil des vom Spieler getätigten Einsatzes. D.h. der Vergnügungssteueranteil wird nicht vor dem Spiel rechnerisch abgesondert und wird daher auch als Teil des Spielkapitals der Gewinnermittlung zu Grunde gelegt, obwohl er vorher herausgerechnet werden müsste.
Solange aber eine Aussonderung des Steueranteils vom Spielkapital nicht möglich ist, wird der Charakter der örtlichen Aufwandsteuer bereits deshalb nicht gewahrt, weil die Bemessungs¬grundlage auf den gesamten eingesetzten Geldbetrag bezogen ist.

Im Ergebnis ist bei Zugrundelegung des Steuermaßstabes „Spieleinsatz“ der Vergnügungs-steueranteil in der Höhe nicht vorhersehbar, weil der Spielverlauf nicht absehbar ist und sich die Positionen „Einsatz“ und „Einwurf“ nicht proportional zum Einspielergebnis verhalten.

Insbesondere fehlt es nach Ansicht des Sächsischen OVG an dem erforderlichen lockeren Be-zug zwischen Steuermaßstab und Vergnügungsaufwand, der durch den Spieleinsatz nicht ge-währleistet ist, wenn das Spielkapital wie hier nicht vom Vergnügungssteueranteil zu trennen ist.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das OVG die Revision zugelassen, weil die Frage, ob der Charakter der Vergnügungssteuer als örtliche Aufwandsteuer durch eine auf den Spielein-satz bezogene Bemessungsgrundlage gewahrt wird, höchstrichterlich bisher nicht entschieden ist.

Weitere Einzelheiten sowie die beiden Urteile vom 06.10.2008 , Az. 5 A 237/08 und 5 A 265/08 finden Sie im BA-Rundschreiben-Nr.: 039/08.