Umsatzsteuerliche Behandlung von Umsätzen mit Geldspielgeräten

Laut Erlass des Finanzministeriums SH vom 25.09.2007 ist die Aussetzung der Vollziehung zu gewähren.

Externe Quelle: DATEV

FinMin Schleswig-Holstein, Erlass VI 326 – S-7165 – 009 vom 25.09.2007 Umsatzsteuerliche Behandlung von Umsätzen mit Geldspielgeräten

Mit dem o. g. Beschluss hat der BFH zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Umsätzen mit Geldspielgeräten entschieden, dass es ernstlich zweifelhaft ist, ob § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG 2005 i. d. F. des Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltung vom 28. April 2006 (BGBl. I 2006 S. 1095, BStBl 2006 I S. 353) mit der Richtlinienbestimmung des Art. 13 Teil B Buchst. f der 6. EG-Richtlinie (Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL) insoweit vereinbar ist, als er „sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz“ im Sinne der Richtlinienbestimmung von der Steuerbefreiung ausnimmt. In Rechtsbehelfsverfahren, in denen die Umsatzsteuerpflicht von Umsätzen mit Geldspielgeräten streitig ist, bitte ich daher Aussetzung der Vollziehung zu gewähren. Zu den Voraussetzungen der Anordnung einer Sicherheitsleistung verweise ich auf AEAO zu § 361, Nr. 9.2.

UAVD– Kommentar:

Eine frühzeitigere Einsicht der Finanzbehörden hätte sicherlich die Verschwendung von Steuergeldern für unnütze Gerichtsverfahren verhindert und einige Automaten-Aufsteller vor einer Behördenwillkür geschützt. Für diejenigen die immer noch die Meinung vertreten (müssen), dass Glücksspiel mit Geldeinsatz umsatzbesteuerbar ist, hier nochmals die klare unmissverständliche Regelung innerhalb der gemeinschaftsrechtlichen Umsatzsteuerbefreiungsvorschrift:

Unter Titel IX Kapitel 3 Artikel 135 (1) i) der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 heißt es weiterhin:

„Titel IX: Steuerbefreiungen

Kapitel 3: Steuerbefreiung für andere Tätigkeiten

Artikel 135 (1): Die Mitgliedstaaten befreien folgende Umsätze von der Steuer:

i): Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz unter den Bedingungen und Beschränkungen, die von jedem Mitgliedstaat festgelegt werden;“ (Unterstrich u. Hervorhebung nachträglich eingefügt)

Eine Missachtung dieser unzweideutigen Regelung könnte u.U. als vorsätzlich oder als Rechtsbeugung im Amt ausgelebt werden. Denn keiner kann ernsthaft davon ausgehen, dass undefinierte „Bedingungen und Beschränkungen“ zu einer nicht praktikablen Umsatzbesteuerung von Glücksspiel mit Geldeinsatz führen können und dabei die klaren vorangegangenen Überschriften:

„Steuerbefreiungen“, „Steuerbefreiung für andere Tätigkeiten“ und „die Mitgliedstaaten befreien folgende Umsätze von der Steuer“ außer Kraft setzen.

Des weiteren mögen die Umsatzsteuerbefürworter zunächst erklären, inwieweit sie von den umsatzsteuerpflichtigen Geräte-Herstellern und Geräte-Händlern finanziell abhängig sind und wodurch sie dem Automaten-Aufsteller (Leistungsgeber) eine Abwälzung der Umsatzsteuer an den Spieler (Leistungsempfänger) ermöglichen wollen. Auch sollten die Umsatzsteuerbefürworter endlich einmal erklären, in welchen Geldbeträgen innerhalb eines einzelnen Glücksspiels (vom Einwurf bis zum Gewinn bzw. zum Verlust) sich die Umsatzsteuer tatsächlich befinden soll?

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