Das gewerbliche Automatenspiel steht zu Unrecht am Pranger

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

In seinem Urteil vom 20.6.2013 bestätigt das Bundesverwaltungsgericht die schon vorher vom Oberverwaltungsgericht Münster festgestellte Europarechtswidrigkeit des staatlichen Sportwettmonopols nicht nur in Nordrhein-Westfalen.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt außerdem fest, dass die Rechtswidrigkeit des Monopols nicht mit der Expansion des gewerblichen Automatenspiel begründet werden kann. Die Europarechtswidrigkeit des staatlichen Sportwettmonopols ergibt sich danach allein „aus einer systematisch zum Glücksspiel anreizenden Werbung der Monopolträger – der staatlichen Lotto- und Totogesellschaften“. Die Werbepraxis deutet nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts darauf hin, „dass das Monopol tatsächlich nicht der Suchtbekämpfung, sondern anderen, insbesondere fiskalischen Zwecken diente.“

Das Bundesverwaltungsgericht weicht hier deutlich von der Beurteilung des OVG Münster ab. Dieses hatte unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu prüfen, ob eine Unausgewogenheit (Inkohärenz) der Glücksspielgesetzgebung vorliegt. Die Auffassung des OVG Münster, dass unter anderem die Expansion des gewerblichen Automatenspiels die Inkohärenz begründe, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem aktuellen Urteil korrigiert.

Damit hat das Bundesverwaltungsgericht den politischen Bestrebungen den Boden entzogen, die das gewerbliche Automatenspiel noch strenger als bisher regulieren wollen, um die vermeintliche Unausgewogenheit der gesetzlichen Bestimmungen im Glücksspielsektor zu beheben. Denn nicht das gewerbliche Automatenspiel, sondern das staatliche Glücksspielmonopol müsste mit Blick auf das Gebot der Ausgewogenheit (Kohärenz) zurechtgestutzt werden. Wenn der Gesetzgeber dies nicht will, dann bleibt ihm nur die Möglichkeit, dem gewerblichen Automatenspiel genauso viel wirtschaftlichen Spielraum einzuräumen wie den Wettbewerbern aus dem Bereich des staatlichen Glücksspielmonopols. Für eine Beschneidung des gewerblichen Automatenspiels lässt das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich keinen Raum.

„Die Aufdeckung der eigentlichen Ziele der Monopolanbieter im Glücksspiel durch das Bundesverwaltungsgericht wird hoffentlich zu mehr Aufrichtigkeit und zu mehr Sachlichkeit in der Diskussion um das gewerbliche Automatenspiel in Deutschland führen und noch deutlicher machen als bisher, dass die Diskussion seitens des staatlichen Glücksspiels meist aus Konkurrenzgründen geführt wird“, erklärte Dirk Lamprecht für die Deutsche Automatenwirtschaft. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts mache eine Prüfung des Glücksspieländerungsstaatsvertrags und der Ausführungsgesetze in den Ländern unumgänglich.