WestLotto begrüßt Verbot privater Sportwettenanbieter in NRW

  • Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster: Aus für private Sportwettenanbieter in NRW
  • Verbot privater Sportwettenanbieter steht nicht im Widerspruch zu europäischem Recht

Münster. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat in seinem Urteil vom 28.06.2006 (Az. 4 B 961/06) entschieden, dass private Sportwettenanbieter in Nordrhein-Westfalen verboten sind. Gleichzeitig fordert das Gericht die Ordnungsbehörden auf, gegen die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten privater Anbieter vorzugehen. Das Gericht stellt fest, dass keine europarechtlichen Bedenken bestehen, die dem Verbot für private Sportwettenanbieter im Wege steht.

Damit ist eindeutig geklärt, dass das staatliche Angebot Oddset, das von einer Kooperation von 16 Lotto- und Totogesellschaften veranstaltet wird, als einziges Sportwettenangebot bundesweit rechtmäßig ist.

Mit diesem Urteil hat das OVG Münster eine Klärung der Rechtslage in Nordrhein-Westfalen herbeigeführt, so dass die Ordnungsbehörden in NRW umgehend mit dem Vollzug der Schließungsverfügungen gegenüber privaten Sportwettenanbietern beginnen können.

Das Oberverwaltungsgericht Münster folgt damit ausdrücklich der Argumentation des Bundesverfassungsgerichts, das in seiner Entscheidung vom 28.03.2006 betont hat, dass alle privaten Sportwettenanbieter in Deutschland weiterhin als verboten angesehen werden dürfen. Zudem hat das Bundesverfassungsgericht festgelegt, dass die Bekämpfung von Spielsucht und die Begrenzung der Spielleidenschaft die Leitlinien von Sportwettenangeboten sein müssen. Aus Sicht des OVG Münster birgt das Angebot von Sportwetten durch private Anbieter unter den Gesichtspunkten der Spielsucht, des Verbraucherschutzes und der Begleitkriminalität erhebliche Gefahren für das Allgemeinwohl.

WestLotto betreibt sein Angebot Oddset nur noch unter strikter Beachtung der vom Bundesverfassungsgericht vorgegeben Kriterien. So verzichtet WestLotto beispielsweise auf jede Bandenwerbung in den Fußballstadien.

Das Urteil des OVG Münster folgt damit dem Bundesverwaltungsgericht. Dieses hatte in seinem Entscheid vom 21.06.2006 festgestellt, dass die so genannten DDR-Lizenzen, auf die sich Sportwettenanbieter wie betandwin beziehen, nicht bundesweit gültig sind.

Auch das Landgericht Hamburg hat seine Einstweilige Verfügung vom 14.06.2006 (Az. 315 O 484/06), in dem es RTL die Ausstrahlung von Werbespots für „starbet“ und andere in Deutschland nicht erlaubte Sportwettenanbieter untersagt, bestätigt.

WestLotto begrüßt das klare Urteil des OVG in Münster, weil jetzt bestehende Rechtsunsicherheiten in Nordrhein-Westfalen auch für die Ordnungsbehörden beseitigt worden sind. Für die anderen Bundesländer dürfte dieses Urteil nach Auffassung von WestLotto Signalwirkung haben.

Dieses Urteil wird auch positive Wirkung für die anhaltende Diskussion in der Europäischen Union haben, inwieweit Glücksspiele in den EU-Mitgliedsstaaten liberalisiert werden sollen oder auch weiterhin in den strengen Rahmen beschränkender Gesetzgebung fallen.