Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat in einem Urteil vom 9. September 2015 festgestellt, dass Bargeldauszahlungen an Kunden, die in einem Restaurant verbunden mit einer Spielstätte im Wege von Elektronik-Cash-Transaktionen mit PIN-Eingabe den Konsum ihrer Waren bezahlen, nicht den Vorschriften des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz unterfallen.