Die Ansiedlung von Stellen zur Vermittlung von Sportwetten in einem Gebäudekomplex, in dem sich bereits eine glücksspielrechtlich erlaubte Spielhalle oder Spielbank befindet, ist unzulässig.
Die Ansiedlung von Stellen zur Vermittlung von Sportwetten in einem Gebäudekomplex, in dem sich bereits eine glücksspielrechtlich erlaubte Spielhalle oder Spielbank befindet, ist unzulässig.
Wettvermittlungsstellen, die im Land Berlin ohne Erlaubnis betrieben werden und den Mindestabstand zu erlaubten Spielhallen nicht einhalten, müssen vorerst schließen. Das hat das Verwaltungsgericht in mehreren Eilverfahren entschieden.
Mit Beschluss vom 18. März 2022 hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen einen gegen den Lahn-Dill-Kreis gerichteten Antrag auf vorläufige (weitere) Duldung einer in Wetzlar ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis betriebenen Wettvermittlungsstelle abgelehnt.