Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) musste sich in seinem Urteil vom 14. Juli 2011 mit der Auslegung der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie (Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977) hinsichtlich von Wettbürobetreibern beschäftigen. Anders als bei Call-Center-Dienstleistungen (EuGH-Urteil United Utilities, Rs. C-89/05) bejahte der EuGH in diesem Fall die Steuerfreiheit von Wettbürobetreibern, da diese im eigenen Namen auftraten.