Der österreichische Verwaltungsgerichtshof hat durch Beschluss vom 27. April 2020 in der Spielhallenproblematik den Gerichtshof der Europäischen Union zu der Auslegung des Artikels 56 AEUV angerufen.
Der österreichische Verwaltungsgerichtshof hat durch Beschluss vom 27. April 2020 in der Spielhallenproblematik den Gerichtshof der Europäischen Union zu der Auslegung des Artikels 56 AEUV angerufen.
Tu felix Austria: Ein aufrechter Richter, eine Vorlagefrage, eine Antwort der Generalanwältin. So brillant die Vorlagefrage, so richtig der Entscheidungsvorschlag, so falsch die Mitteilung des „Evidenzbüros“ des Ö-VwGH.