Die uneinheitliche Rechtsprechung in Sachen Sportwetten setzt sich auch nach der Entscheidung des BVerfG weiter fort. Aktuelles Beispiel dafür ist die verwaltungsgerichtliche Entscheidung des VGH München: VGH München Leitsatz: Das in Bayern bestehende Verbot der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten durch private Anbieter begegnet auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 derzeit keinen Bedenken.