Das Verwaltungsgericht Münster hat durch Beschluss vom 1. Juli 2021 den Eilantrag einer Firma mit Sitz im Kreis Coesfeld abgelehnt, die sich gegen den sofortigen Widerruf der Erlaubnis zur gewerblichen Spielvermittlung gewehrt hat.
Das Verwaltungsgericht Münster hat durch Beschluss vom 1. Juli 2021 den Eilantrag einer Firma mit Sitz im Kreis Coesfeld abgelehnt, die sich gegen den sofortigen Widerruf der Erlaubnis zur gewerblichen Spielvermittlung gewehrt hat.
Das VG Münster (Beschl. v. 05.11.2004 - Az.: 1 L 1118/04) hatte über die Verlinkung auf illegale Glücksspiel-Seiten zu entscheiden. Gemäß § 284 Abs.4 StGB ist auch die Werbung für in Deutschland nicht genehmigte Glücksspiele strafbar. Unter Werbung kann grundsätzlich auch das Setzen eines Werbebanners oder Links fallen, was jedoch sehr umstritten ist. Mit der "Schöner Wetten"-Entscheidung hat der BGH (Urt. v. 01.04.2004 - Az.: I ZR 317/01) Anfang April diesen Jahres entschieden, dass ein Presseunternehmen, das im Rahmen seiner veröffentlichten Internet-Artikel einen Link auf eine ausländische Glücksspiel-Seite setzt, grundsätzlich nicht haftet.