Das Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. hält mit Beschluss vom 01.12.2009 - 7 L 2818/09.F- weiterhin an seiner Rechtsprechung zugunsten privater Sportwettvermittler fest. Die 7. Kammer des Gerichts ordnete auf den durch die Kanzlei Bongers gestellten Antrag die aufschiebende Wirkung des eingelegten Widerspruchs gegen die Untersagungsverfügung der Behörde an. Damit ist es dem Vermittler bis auf Weiteres möglich seine Tätigkeit auszuüben.