Bei dem Urteil – 8 C 5.10 – ging es um eine Klage gegen die Untersagung der Veranstaltung und Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen über das Internet und der diesbezüglichen Internetwerbung, soweit eine Abrufmöglichkeit vom Gebiet des Freistaats Bayern eröffnet war. Der Kläger ist Inhaber einer von den damaligen Behörden der noch nicht aufgelösten DDR erteilten Gewerbegenehmigung zur Eröffnung eines Wettbüros für Sportwetten ab 01.05.1990.