Das Verwaltungsgericht Berlin hat in einem durch die Kanzlei KARTAL Rechtsanwälte geführten Verfahren mit Urteil vom 07.10.2010, Az.: VG 35 A 224.08, die Verwaltungsgebühr einer Untersagungsverfügung in Höhe von 2.000,00 EUR als rechtswidrig beurteilt. Die Voraussetzungen zur Erhebung dieser Verwaltungsgebühr lägen nicht vor und zudem sei die Erhebung der Verwaltungsgebühr wegen Ermessensfehlern rechtswidrig.