Unter anwaltlicher Vertretung der Beklagten durch CBH hat das OLG Bremen in einem soeben zugestellten und äußerst umfangreich begründeten Urteil die Staatshaftungsansprüche eines großen Glücksspielveranstalters überzeugend abgelehnt. Danach besteht kein gemeinschaftsrechlicher Staatshaftungsanspruch aufgrund glücksspielrechtlicher Untersagungsverfügung aus der Zeit vor Inkrafttreten des GlüStV aF.