Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 29.3.2017 eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen bestätigt, wonach der Betrieb eines Sportwettbüros voraussichtlich nicht deshalb untersagt werden darf, weil im Abstand von 200 m Luftlinie Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe bestehen.