Die Vermittlung von Glücksspielen, bei denen die Teilnahme über eine SMS erfolgt, kann versagt werden, weil in diesem Fall die Einhaltung des Jugendschutzes nicht gewährleistet ist. Die Klägerin begehrte eine Erlaubnis zur gewerblichen Spielvermittlung von Lotterien im Land Hessen, wobei die Spielteilnahme per SMS erfolgen sollte. Die Teilnahmekarten wollte die Klägerin im Wege des Direktmarketings an volljährige Personen übersenden bzw. an Zigarettenautomaten oder in örtlichen Annahmestellen nach entsprechender Altersprüfung ausgeben.