Die Beteiligten streiten um die Anrechnung eines Lotteriegewinns als Einkommen. Der Kläger erhält von der Beklagten seit dem 1.1.2005 laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buche (SGB II). Mit Schreiben vom 07.11.2007 teilte der Kläger der Beklagten mit, er habe in der Lotterie B 500,00 EUR gewonnen.