EuGH-Verfahren C-530/24 (Tipico): Schlussanträge jetzt auf den 5. Februar 2026 terminiert – richtungsweisend für Online-Sportwetten-Klagen.
EuGH-Verfahren C-530/24 (Tipico): Schlussanträge jetzt auf den 5. Februar 2026 terminiert – richtungsweisend für Online-Sportwetten-Klagen.
Hamburg, 22.10.2015 – Die deutsche Glücksspielgesetzgebung gerät immer mehr unter Druck. In Luxemburg hat heute der Generalanwalt vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) seine Schlussanträge in einem weiteren deutschen Verfahren vorgelegt (Rechtssache Ince, C-336/14).
In dem Vorlageverfahren Ince (Rs. C-336/14), die der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) am 10. Juni 2015 verhandelt hatte, hat der zuständige Generalanwalt Maciej Szpunar am 22. Oktober 2015 seine Schlussanträge vorgelegt. Eine Entscheidung des EuGH ist noch im laufenden Jahr, spätestens Anfang des kommenden Jahres, zu erwarten. Der Gerichtshof folgt dabei in mehr als ¾ der Fälle den Schlussanträgen.
Die Veröffentlichung der Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar zu der Rechtssache Ince (C-336/14), einer Vorlage aus Deutschland, ist vom 17. September 2014 auf den 22. Oktober 2015 verschoben worden. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hatte dieses Verfahren am 10. Juni 2015 verhandelt, siehe den...
Generalanwalt Paolo Mengozzi hat heute, wie angekündigt, seine Schlussanträge zu den verbundenen Rechtssachen Markus Stoß (C-316/07 u.a.) veröffentlicht. Er hat damit den Ball an die deutschen Gerichte zurückgegeben, die nun im Einzelnen die Kohärenz der deutschen Regelungen zu prüfen haben werden. Da der Glücksspielbereich nicht harmonisiert ist (d.h. nicht von der Europäischen Union etwa durch Richtlinien oder Verordnungen geregelt worden ist), ist der EG-Vertrag (hier vor allem die Dienstleistungsfreiheit) unmittelbar heranzuziehen.
Ein Gutachten des EuGH-Generalanwalts Mengozzi brachte entscheidende Klarstellungen zur deutschen Glücksspielregulierung. Diese Analyse beleuchtet die Kernpunkte: von der Bewertung des staatlichen Monopols über strenge Werberegeln bis hin zur Problematik alter DDR-Lizenzen.
Grundsätzlich ist festzustellen, dass dieses Schlussplädoyer des Generalanwalts in außergewöhnlicher Deutlichkeit die Grenzziehung zwischen europäischem und nationalem Recht hervorhebt. Obwohl der Generalanwalt nämlich offenkundige Zweifel an der Richtigkeit der juristischen Einschätzung des vorlegenden Verwaltungsgerichts Köln äußert und diese im vorliegenden Schlussantrag mit außergewöhnlicher Deutlichkeit hervorhebt, hält er den Europäischen Gerichtshof für veranlasst, die Vorlagefragen unter den fehlerhaften Prämissen des nationalen Gerichts zu beantworten.