Mit Urteil vom 19.09.2007 (Az.: 7 I O 79/07) hat das Landgericht Saarbrücken die gegenüber dem Einzelkaufmann Schlecker im Beschlusswege ergangene einstweilige Verfügung vom 03.08.2007 in vollem Umfang bestätigt. Mit der einstweiligen Verfügung war es Herrn Schlecker wegen eines Verstoßes gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 8 Satz 1 SportwettGSL verboten worden, auf dem Gebiet des Saarlandes ohne die erforderliche Erlaubnis des Innenministeriums in Räumlichkeiten Zahlenlotterien anzubieten oder zu bewerben.