Mit insoweit rechtskräftigem Urteil vom 22.08.2013 (1 U 551/12) hat das OLG Koblenz die Stadt Mainz verurteilt, einem vom Verfasser dieses Artikels anwaltlich vertretenen Wettvermittler die von ihm verauslagten Prozeßkosten aus einem im Ergebnis erfolglosen Eilverfahren im Jahre 2007 zu erstatten.