Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Schleswig-Holstein hat mit Beschluss vom 2. Januar 2007(Az. 3 MB 38/06) die Beschwerde der Hansestadt Lübeck gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Schleswig-Holstein zurückgewiesen und damit dem betroffenen Sportwettenvermittler weiterhin Schutz gewährt. Das VG war mit Beschluss vom 23. August 2006 dem Antrag des Vermittlers gefolgt und hatte die aufschiebende Wirkung seines Widerspruches gegen die Untersagungverfügung der Stadt wiederhergestellt. Der Vermittler könne sich auf verfassungs- und europarechtlich geschützte Rechtsgüter berufen.